Datenbasis
Ersatzpflanzung in sechs Städten: was amtlich veröffentlicht ist
Diese Angaben haben wir am 04.11.2026 direkt in den Satzungen und auf den Behördenseiten
geprüft. Wo die Quelle etwas offen lässt, steht hier „nicht veröffentlicht“ statt einer
Schätzung. Für Gemeinden, die hier fehlen, führt unser
Baumschutz-Guide nach Bundesländern weiter.
Köln Nordrhein-Westfalen
- Grundlage
- Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023
- Geschützt
- Laubbäume ab 80 cm Stammumfang, Nadelbäume ab 130 cm (gemessen in 1 m Höhe); mehrstämmige Bäume nach eigenen Werten.
- Anzahl Ersatzbäume
- Tabelle nach Stammumfang. Anlage 2 der Satzung staffelt die Zahl der Ersatzbäume nach dem Stammumfang des gefällten Baumes. Bei Bauvorhaben ist die Tabelle verbindlich, in anderen Fällen kann die Stadt im Ermessen bis zu diesen Werten festsetzen.
- Pflanzqualität
- Hochstamm oder Stammbusch mit 18/20 cm Stammumfang (Obstbäume 16/18 cm); Arten aus der Liste in Anlage 1 der Satzung.
- Ausgleich
- Wenn eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich ist: Durchschnittswert der Bäume aus Anlage 1 zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale und 70 % Pflegepauschale; fällig vor der Fällung. Feste Eurobeträge nennt die Satzung nicht.
- Fristen und Pflege
- Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind. Fristen und Nachweise legt die Genehmigung fest.
Quelle: Stadt Köln: Baumschutzsatzung vom 18.07.2023 (PDF) · geprüft am 04.11.2026
Frankfurt am Main Hessen
- Grundlage
- Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt am Main (auf frankfurt.de veröffentlichte Fassung, Ausfertigung 11.02.2010)
- Geschützt
- Laubbäume und Ginkgo über 60 cm Stammumfang, Nadelbäume über 90 cm (gemessen in 1 m Höhe). Obstbäume außer Walnuss sind ausgenommen.
- Anzahl Ersatzbäume
- Ein Ersatzbaum je gefälltem Baum. Je gefälltem Baum ein Laubbaum 1. Ordnung auf demselben Grundstück. Die Mindestgröße des Ersatzbaums richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes.
- Pflanzqualität
- Mindest-Stammumfang des Ersatzbaums: 12 cm (gefällter Baum ab 60 cm), 14 cm (ab 90 cm), 16 cm (über 120 cm). Bei zu geringem Grenzabstand ein Laubbaum 2. Ordnung (mind. 14 cm) oder Großstrauch (mind. 150 cm hoch).
- Ausgleich
- Ausgleichszahlung, wenn kein geeigneter Standort vorhanden ist: 279,50 € (Ersatzbaum 12 cm), 396,50 € (14 cm), 520,00 € (16 cm), jeweils Durchschnittspreis zuzüglich 30 % Pflanzkosten.
- Fristen und Pflege
- Pflanzung innerhalb eines Jahres nach der Fällung (bei Bauvorhaben: ein Jahr nach Fertigstellung), Fertigstellung unaufgefordert melden. Fünf Jahre Pflege durch den Antragsteller; stirbt der Ersatzbaum, ist sofort nachzupflanzen.
Quelle: Stadt Frankfurt am Main: Baumschutzsatzung (PDF) · geprüft am 04.11.2026
Münster Nordrhein-Westfalen
- Grundlage
- Baumschutzsatzung der Stadt Münster, in Kraft seit 01.10.2023 (gilt im Innenbereich)
- Geschützt
- Einstämmige Bäume ab 100 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe), dazu bestimmte mehrstämmige Bäume und Baumgruppen sowie alle Ersatzbäume.
- Anzahl Ersatzbäume
- Ein Ersatzbaum je gefälltem Baum. Für jeden entfernten Baum mindestens ein Ersatzbaum auf demselben Grundstück.
- Pflanzqualität
- Stammumfang 18/20 cm, Art aus der Ersatzbaumliste der Stadt.
- Ausgleich
- Ersatzgeld 1.300 € je Baum, wenn eine Ersatzpflanzung aus besonderen Gründen nicht möglich ist.
- Fristen und Pflege
- Nicht veröffentlicht – steht im Bescheid.
Quellen: Stadt Münster: Baumschutz · Stadt Münster: Ersatzbaumliste (PDF) · geprüft am 04.11.2026
München Bayern
- Grundlage
- Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in der seit 2026 geltenden Fassung
- Geschützt
- Laub- und Nadelbäume einschließlich Obstbäumen ab 60 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe); mehrstämmige Bäume nach eigenen Werten; gepflanzte Ersatzbäume immer.
- Anzahl Ersatzbäume
- Punktesystem der Behörde. Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung berechnet die Baumschutzbehörde über ein Punktesystem (Anlage B der Verordnung). Die Stadt stellt dafür ein Berechnungswerkzeug bereit. Eine feste Zahl je Stammumfang gibt es nicht.
- Pflanzqualität
- Nicht veröffentlicht – steht im Bescheid.
- Ausgleich
- Ausgleichszahlung, wenn keine Ersatzpflanzung möglich ist; Höhe nach dem Punktesystem, auf der Informationsseite der Stadt ohne Pauschalbetrag.
- Fristen und Pflege
- Nicht veröffentlicht – steht im Bescheid.
Quellen: Landeshauptstadt München: Baumschutz in München · München: Empfehlungen für Ersatzpflanzungen 2026 (PDF) · geprüft am 04.11.2026
Berlin Berlin
- Grundlage
- Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), vollzogen durch die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke
- Geschützt
- Laubbäume (einschließlich Walnuss und Türkischer Baumhasel) sowie Wald-Kiefern mit mehr als 80 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe; mehrstämmige ab 50 cm. Nutzobstbäume sind nicht geschützt.
- Anzahl Ersatzbäume
- Festsetzung im Einzelfall. Ersatzpflanzung, Ausgleichsabgabe oder eine Kombination werden im Anhörungsverfahren festgesetzt. Eine Pauschalzahl je Stammumfang veröffentlicht das Bezirksamt nicht.
- Pflanzqualität
- Handelsübliche Baumschulware, zum Beispiel 3- oder 4-mal verpflanzt mit Drahtballen. Containerware wird nicht als Ersatzpflanzung anerkannt.
- Ausgleich
- Ausgleichsabgabe auf Grundlage des Gehölzwerts des gefällten Baumes, der doppelt angesetzt wird.
- Fristen und Pflege
- Nicht veröffentlicht – steht im Bescheid.
Quelle: Bezirksamt Treptow-Köpenick: Baumfällungen und ökologischer Ausgleich · geprüft am 04.11.2026
Hamburg Hamburg
- Grundlage
- Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28.02.2023 (geprüfte Gesamtausgabe; aktuelle Fassung auf landesrecht-hamburg.de prüfen), vollzogen durch die Bezirksämter
- Geschützt
- Einzelbäume ab 80 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe; mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm 50 cm erreicht; Baumgruppen, Baumreihen und Hecken ab 80 cm Höhe. Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sind ausgenommen.
- Anzahl Ersatzbäume
- Punktesystem der Behörde. Das Bezirksamt bewertet den gefällten Baum mit Wertpunkten (Anlage zur Verordnung). Daraus folgt die Zahl der Ersatzbäume: 0–4 Punkte keiner, 5–7 einer, 8–9 zwei, 10–11 drei, 12–13 fünf, 14–15 sieben, 16–17 zehn, 18–19 dreizehn, 20–22 fünfzehn.
- Pflanzqualität
- Klein- und mittelkronige Arten mindestens 16–18 cm Stammumfang, großkronige mindestens 18–20 cm; dreimal verpflanzt mit Ballen. Eine 15 m lange Hecke kann einen Ersatzbaum ersetzen.
- Ausgleich
- Ersatzzahlung, wenn die Ersatzpflanzung wegen der Grundstücksverhältnisse nicht möglich ist: durchschnittliche Kosten der Ersatzpflanzung einschließlich Fläche und Pflege. Kein fester Betrag.
- Fristen und Pflege
- Nicht veröffentlicht – steht im Bescheid.
Quellen: Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28.02.2023 (Gesamtausgabe) · Hamburg.de (BUKEA): Baumschutz · geprüft am 04.11.2026
Rechenbeispiel Köln
Ersatzbäume nach Anlage 2 der Kölner Baumschutzsatzung (Regelwerte) | Stammumfang gefällter Baum | Ersatzbäume |
| bis 99 cm | 1 |
| 100–199 cm | 3 |
| 200–299 cm | 5 |
| 300–399 cm | 7 |
| 400–499 cm | 9 |