Berlin ist beim Baumschutz nicht das strengste Bundesland — Hamburg schützt ab 25 cm Stammumfang, Berlin erst ab 80 cm. Das führt regelmäßig zu Missverständnissen: “In Berlin darf man ja alles fällen, was noch kein Baum ist.” Diese Rechnung geht in genau den Momenten schief, in denen die Wahrheit teuer wird. Denn die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln) hat neben der 80-cm-Grenze noch eine Reihe von Klauseln, die vielen Grundstückseigentümern erst dann auffallen, wenn das Ordnungsamt vor der Tür steht.

Ab wann greift der Schutz?

Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen zählt der stärkste Einzelstamm — nicht die Summe (anders als in Hamburg). Hat der Baum unterhalb von 1,30 m keinen zusammenhängenden Stamm, wird an der schmalsten Stelle darunter gemessen.

Nadelbäume sind grundsätzlich nicht geschützt. Das ist eine für Berlin typische Regelung — die Nachbarländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt handhaben das ähnlich. Wichtig: Grundsätzlich heißt nicht immer. Wer eine alte Kiefer im Vorgarten in der Vogelbrutzeit fällt, hat mit dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 trotzdem ein Problem.

Obstbäume sind — mit Ausnahme der Walnuss und der Türkischen Baumhasel — ausdrücklich vom Schutz ausgenommen. Wer in Berlin also einen alten Kirsch- oder Apfelbaum fällen möchte, braucht keine Fällgenehmigung. Der Praxis-Fallstrick: Ein Baum, den der Voreigentümer 40 Jahre lang als “Obstbaum” führte, entpuppt sich beim Sachverständigengutachten manchmal als Zierapfel oder Zierpflaume — und die sind sehr wohl geschützt.

Ersatzpflanzung — Berliner Formel

Wird eine Fällgenehmigung erteilt, folgt die Auflage zur Ersatzpflanzung. Die Berliner Regelung ist bei Ersatzpflanzungen deutlich strenger als bei der Schutzgrenze:

  • Bis 1,50 m Stammumfang des gefällten Baumes: ein Ersatzbaum
  • Für jede weiteren 1,00 m Stammumfang: ein zusätzlicher Ersatzbaum

Ein alter Straßenbaum mit 3,00 m Stammumfang zieht damit drei Ersatzpflanzungen nach sich — in Hochstamm-Qualität, mindestens 3× verpflanzt, Stammumfang 18–20 cm, mit Anwuchspflege von zwei Jahren. Wenn auf dem eigenen Grundstück kein Platz für die Ersatzpflanzung ist, kann die Behörde eine Ausgleichszahlung verlangen — pro Ersatzbaum zwischen 1.500 und 3.000 Euro, abhängig vom Bezirk.

Bei besonders wertvollen Baumindividuen (Alter > 100 Jahre, ökologisch besonderer Wert wie Höhlenbaum oder Habitatbaum) kann die Behörde über die Regelformel hinaus zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen fordern.

Ausnahmen von der Ausnahme

Es gibt vier gebräuchliche Fallgruppen, in denen die Behörde eine Fällgenehmigung erteilen kann oder muss:

  1. Verkehrssicherungspflicht — Der Baum ist akut standunsicher oder es besteht konkrete Gefahr für Menschen. Nachweis über Sachverständigengutachten nach FLL-Baumkontrollrichtlinie.
  2. Zulässiges Bauvorhaben — Der Baum steht auf einem Grundstück, das nach Baurecht bebaut werden darf, und die Bebauung wäre ohne Fällung unmöglich. In Berlin läuft hier viel über die Frage, ob ein anderer Grundriss zumutbar wäre.
  3. Öffentliches Interesse — Verkehrsprojekte, Leitungsbau, Hochwasserschutz. Hier wird typischerweise gefällt, aber mit maximalen Ausgleichsauflagen.
  4. Kranker oder toter Baum ohne Gefährdungspotential — Auch tote Bäume können ökologisch wertvoll sein (Habitatbaum), sind aber grundsätzlich fällbar, wenn ökologische Aspekte gewahrt bleiben.

Nicht durchgehen als Argument: “Der Baum verschattet mein Wohnzimmer”, “Das Laub fällt zu mir rüber”, “Die Wurzeln heben die Terrasse”. Solche Nutzungskonflikte sind vom Schutzzweck der Verordnung nicht erfasst.

Vogelschutzzeit und Berliner Sondersituation

Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz Bäume, Hecken und Gebüsche nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden — bundesweit. Pflege- und Formschnitte sowie Fällungen von Bäumen sind in diesem Zeitraum grundsätzlich möglich, wenn kein Brutgeschehen vorliegt und keine Höhlen- oder Nistplätze betroffen sind.

Berlin geht darüber teilweise hinaus: In festgesetzten Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG) und Naturschutzgebieten gelten deutlich strengere Regeln — dort ist der jederzeit-Grundsatz aufgehoben. Bezirke wie Charlottenburg-Wilmersdorf oder Steglitz-Zehlendorf haben zusätzlich Erhaltungssatzungen und Ortsbildschutzsatzungen, die den Baumschutz auch auf Bäume unter der 80-cm-Grenze ausdehnen können. Wer in Berlin-West in einer Villenlage fällen möchte, muss immer beide Ebenen prüfen.

Bußgelder

Die BaumSchVO Bln ordnet den unbefugten Baumfrevel als Ordnungswidrigkeit ein. Der Bußgeldrahmen ist mit bis zu 50.000 Euro ausgestaltet — in der Praxis werden für die illegale Fällung eines geschützten Straßenbaums typischerweise 2.000 bis 8.000 Euro festgesetzt, plus die Kosten der Ersatzpflanzung.

Berliner Besonderheit: Bei besonders schweren Fällen — nachts durchgeführte Fällungen, geplante Beauftragung zur Fällung während Ordnungsamt geschlossen ist, Fällung eines Habitatbaums mit Fledermausvorkommen — verfolgt die Staatsanwaltschaft zunehmend nach § 71 Absatz 4 Nummer 5 Bundesnaturschutzgesetz strafrechtlich, mit Höchststrafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Präzedenzurteile aus 2020 und 2022 haben Verurteilungen zu Geldstrafen im mittleren fünfstelligen Bereich bestätigt.

Was viele in Berlin falsch machen

“Der Baum steht auf meinem Grundstück, ich darf damit machen, was ich will.” — Falsch. Eigentum am Grundstück umfasst nicht das freie Verfügen über den geschützten Baumbestand.

“Der Nachbar sagt, ich hätte fällen dürfen.” — Der Nachbar ist keine zuständige Behörde. Genehmigung immer schriftlich vom Bezirksamt.

“Ich habe schnell noch vor der 80-cm-Grenze gefällt.” — Wenn nachweisbar ist, dass der Baum die 80 cm überschritten hat, fällt auch der ausgeführte “Voreilfall” unter die Verordnung. In der Praxis reicht ein Luftbild aus GeoPortal Berlin, um Stammdicken zurückzurechnen.

“Die Wurzeln sind über die Grenze, ich habe die Wurzel gekappt — der Baum ist von selbst umgefallen.” — Wurzelkappungen, die die Standsicherheit gefährden, sind eine indirekte Zerstörung im Sinne der Verordnung. Beweislast trägt der Grundstückseigentümer, auf dessen Seite der Baum umgefallen ist.

Antragstellung — der Weg durch das Bezirksamt

Zuständig ist das Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Berliner Bezirks. Der Antrag auf Fällgenehmigung wird formlos oder auf einem bezirksspezifischen Formular gestellt und braucht:

  • Lageplan mit eingetragenem Baum
  • Foto des Baumes
  • Angaben zu Stammumfang, Baumart, Standort
  • Begründung (welche der vier Fallgruppen wird geltend gemacht?)
  • ggf. Sachverständigengutachten bei Verkehrssicherheitsargument

Bearbeitungszeit: in der Regel 4–8 Wochen, im Sommer und bei Sonderfällen (z. B. Bauantrag im Hintergrund) auch länger. Eine Genehmigung ist typischerweise ein Jahr gültig; danach neu beantragen. Die Fällung selbst muss dann durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden — für die Absicherung des öffentlichen Verkehrsraums, für die Beseitigung des Astwerks und für die Dokumentation der Ersatzpflanzung.

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Fazit

Berlin macht es mit der 80-cm-Grenze auf den ersten Blick liberaler als Hamburg — hebt das aber durch strenge Ersatzpflanzungspflicht, sensibilisierte Bezirksämter und wachsende strafrechtliche Verfolgung von Baumfrevel wieder auf. Wer in Berlin ohne Genehmigung fällt, spart wenige hundert Euro Antragskosten und riskiert das Zehn- bis Fünfzigfache an Bußgeld plus Ersatzpflanzungskosten. Der einzig sichere Weg: früh mit dem Bezirksamt sprechen, ggf. Sachverständigen einbeziehen, Antrag stellen — und im Zweifel für den Baum entscheiden.


Quellen & Rechtsgrundlagen