Das Zwei-Städte-Bundesland Bremen — bestehend aus Bremen und Bremerhaven — hat eine der strengsten Baumschutzverordnungen Deutschlands. Sie greift schon bei relativ kleinen Bäumen und wird konsequent verfolgt. Für die städtische Baumpflege und den kommunalen Baumdienst heißt das: fast jeder Baum in bewohntem Gebiet ist genehmigungspflichtig, wenn gefällt werden soll.
Landesrechtlicher Rahmen — die Baumschutzverordnung Bremen
Die Baumschutzverordnung der Freien Hansestadt Bremen ist zentral und gilt gleichermaßen für Bremen und Bremerhaven. Schutzumfang:
- Schutzgrenze: Alle Laubbäume ab 25 cm Stammdurchmesser (etwa 80 cm Stammumfang) in 1,30 m Höhe
- Nadelbäume: ab 30 cm Stammdurchmesser
- Ausnahmen: Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), einige Ziergehölze
- Mehrstämmige Bäume: Summe der Stämme über 25 cm
Die 25-cm-Grenze bezieht sich auf den Durchmesser (nicht Umfang), was in der Baumkontrolle regelmäßig für Missverständnisse sorgt. Umgerechnet entspricht das etwa 80 cm Stammumfang — vergleichbar mit den strengeren westdeutschen Großstädten.
Vogelschutzzeit
1. März bis 30. September, § 39 BNatSchG. In Bremen wird die Vogelschutzzeit in Kombination mit dem hohen städtischen Baumbestand und den ausgedehnten Grünflächen (Bürgerpark, Wallanlagen) sehr sorgfältig umgesetzt.
Ersatzpflanzung
Bremen verlangt bei jeder genehmigten Fällung eine Ersatzpflanzung, gestaffelt nach Baumgröße:
- 1 Ersatzbaum für kleinere geschützte Bäume
- 2 bis 4 Ersatzbäume für mittlere Alt-Bäume
- Ausgleichszahlung von aktuell 500 bis 1.000 Euro je nicht durchführbarer Ersatzpflanzung
Ersatzpflanzungen erfolgen bevorzugt mit heimischen, klimarobusten Arten — Winter-Linde, Berg-Ahorn, Hainbuche, Rotdorn, Feldahorn.
Bußgelder und Verfolgung
Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Bremen verfolgt Verstöße konsequent — die zuständige Behörde ist der Umweltbetrieb Bremen (UBB), in Bremerhaven das Umweltamt. Luftbildauswertung und Nachbarhinweise führen regelmäßig zu Verfahren. Die Praxis der Stadt gilt als ähnlich streng wie in Hamburg.
Praxis — Alt-Baum im Bremer Villenviertel
Beispiel: 60-jährige Rotbuche im Vorgarten in Bremen-Schwachhausen, Stammumfang 180 cm, mit Kronenverlichtung und Verdacht auf Phytophthora am Wurzelanlauf.
- Baumschutzverordnung greift (180 cm >> 80 cm Umfang / 25 cm Durchmesser)
- Erst-Schritt: Baumkontrolle nach FLL-Baumkontrollrichtlinie durch qualifizierten Baumdienst
- Bei bestätigtem Befall mit Wurzelfäule: Fällantrag beim UBB mit Dokumentation
- Bearbeitungszeit 4–8 Wochen
- Ersatzpflanzung meist 2 Bäume Hochstamm Ballenware (klimaresistente Art empfohlen)
- Vogelschutzzeit beachten — bei akuter Standunsicherheit Sofortfällung zulässig, aber mit Dokumentation
Praxis — was Baumbesitzer wissen sollten
- Erste Frage: Baum ab 25 cm Stammdurchmesser (80 cm Umfang)? — Fast alle größeren Bäume sind geschützt
- Zweite Frage: Obstbaum-Ausnahme? — Walnuss und Esskastanie sind trotz Obstbaum-Status geschützt
- Dritte Frage: Vogelschutzzeit? — 1. März bis 30. September
- Vierte Frage: Verkehrssicherheit? — Sofortfällung nur mit fachlicher Dokumentation
- Fünfte Frage: Ersatzpflanzung eingeplant? — Auflage ist rigoros, Ausgleichszahlung teuer
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Fazit
Bremen hat eine der strengsten Baumschutzverordnungen Deutschlands, vergleichbar mit Hamburg und der Innenstadt-Regelung von Berlin. Wer im Land Bremen einen Baum ab etwa 80 cm Stammumfang fällen will, braucht praktisch immer eine Genehmigung. Ein professioneller Baumdienst kennt die Verordnung und übernimmt für Grundstückseigentümer die komplette Behördenkorrespondenz, vom Sachgutachten bis zur Ersatzpflanzung. Wer versucht, “unauffällig” zu fällen, riskiert fünfstellige Bußgelder — Bremen hat kurze Wege in der Verfolgung.